Satzung
Förderverein der Schiedsrichter Kreis 7 Moers 2013
"Satzung"
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der am 14.06.2013 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Schiedsrichter Kreis Moers 2013"
(2) Er hat den Sitz in Moers
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kleve eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die ideele und finanzielle Förderung des Fußballsports im Kreis 7 Moers
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Der am 14.06.2013 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Schiedsrichter Kreis Moers 2013"
(2) Er hat den Sitz in Moers
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kleve eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die ideele und finanzielle Förderung des Fußballsports im Kreis 7 Moers
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung des Fußballsports im Fußballkreis 7 - Moers.
- Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten die der Werbung für den geförderten Zweck dienen z.B. Turniere
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen) und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen
- Förderung der sportlichen Jugendarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Verein bewahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grudsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jeder Zeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Verein bewahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grudsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jeder Zeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beiträge können nur Geldbeträge darstellen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (ein Vorsitzende (r), sein(e) Stellvertreter(in), dem Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in). Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzend/e, der/die Stellvertreter/in. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der (Die) Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Hälfte der Vorstandsmitglieder jeweils für 2 Jahre in folgender Zusammensetzung
Stellvertretender Vorsitzende(r) und Kassierer(in), Vorsitzende(r) und Schriftführer(in)
zu wählen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt:
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beiträge können nur Geldbeträge darstellen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (ein Vorsitzende (r), sein(e) Stellvertreter(in), dem Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in). Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzend/e, der/die Stellvertreter/in. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der (Die) Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Hälfte der Vorstandsmitglieder jeweils für 2 Jahre in folgender Zusammensetzung
Stellvertretender Vorsitzende(r) und Kassierer(in), Vorsitzende(r) und Schriftführer(in)
zu wählen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Vertretung des Vereins,
- die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung,
- die Führung der laufenden Geschäfte und
- Durchführung der der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens 4 Mal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum Ende des ersten Quartals einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer(innen) werden für zwei Jahre gewählt, wobei jeweils jährlich ein Rechnungsprüfer(in) in der Mitgliederversammlung neu gewählt wird. In der Gründungsversammlung entscheidet das Los welcher Rechnungsprüfer(in) für zwei Jahre sein / ihr Amt ausübt und welche(r) nur ein Jahr sein / ihr Amt ausübt. Danach wird in der Mitgliederversammlung nur immer der / die zweijährige Amtsinhaber(in)
neu gewählt. Eine Wiederwahl des / der ausscheidenden Rechnungsprüfers(in) ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger, schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Der schriftliche Antrag auf Auflösung muss an den Vorstand gerichtet werden und von mindestens 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder unterschrieben sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fußballverband Niederrhein e.V., der es für jugendbildende Maßnahmen zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.6.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Förderverein der Schiedsrichter Kreis 7 - Moers 2013" beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens 4 Mal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum Ende des ersten Quartals einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer(innen) werden für zwei Jahre gewählt, wobei jeweils jährlich ein Rechnungsprüfer(in) in der Mitgliederversammlung neu gewählt wird. In der Gründungsversammlung entscheidet das Los welcher Rechnungsprüfer(in) für zwei Jahre sein / ihr Amt ausübt und welche(r) nur ein Jahr sein / ihr Amt ausübt. Danach wird in der Mitgliederversammlung nur immer der / die zweijährige Amtsinhaber(in)
neu gewählt. Eine Wiederwahl des / der ausscheidenden Rechnungsprüfers(in) ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger, schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Der schriftliche Antrag auf Auflösung muss an den Vorstand gerichtet werden und von mindestens 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder unterschrieben sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fußballverband Niederrhein e.V., der es für jugendbildende Maßnahmen zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.6.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Förderverein der Schiedsrichter Kreis 7 - Moers 2013" beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung Förderverein der Schiedsrichter vom 14.6.2013